CareLit Fachartikel

Keine Vermarktung eines Weines mit „bekömmlich Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1

Mathe, A.; · Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 12 · S. 245 bis 252

Dokument
139571
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Mathe, A.;
Ausgabe
Heft 12 / 2012
Jahrgang 16
Seiten
245 bis 252
Erschienen: 2012-12-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 12. 006 über nährwertund gesundheits-bezogene Angaben über Lebensmittel in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. 2. 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe eine Bezeichnung wie „bekömmlich, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden, umfasst.

Schlagworte

NAHRUNGSMITTEL WIRKUNG GESUNDHEIT MARKETING RECHTSPRECHUNG VERBOT WEIN GETRÄNKE WERBUNG HANDEL ERNÄHRUNG RICHTLINIE NÄHRSTOFFE WISSENSCHAFT LEBEN ELEMENTE