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Keine Vermarktung eines Weines mit „bekömmlich Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1
Mathe, A.; · Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 12 · S. 245 bis 252
Dokument
139571
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 12. 006 über nährwertund gesundheits-bezogene Angaben über Lebensmittel in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. 2. 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe eine Bezeichnung wie „bekömmlich, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden, umfasst.
Schlagworte
NAHRUNGSMITTEL
WIRKUNG
GESUNDHEIT
MARKETING
RECHTSPRECHUNG
VERBOT
WEIN
GETRÄNKE
WERBUNG
HANDEL
ERNÄHRUNG
RICHTLINIE
NÄHRSTOFFE
WISSENSCHAFT
LEBEN
ELEMENTE