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Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Angaben HCV Art. 13 Abs. 3, 28 Abs. 6 lit. b

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 12 · S. 255 bis 259

Dokument
139573
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2012
Jahrgang 16
Seiten
255 bis 259
Erschienen: 2012-12-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Ein von einem Dachverband — hier Dachverband der Hersteller diätetischer Lebensmittel (IDACE) — gestellte Zulassungsantrag i.S. des Art. 28 Abs. 6 lit. b) HCV, mit dem die Aufnahme eines Health Claims in die nach Art. 13 Abs. 3 HCV zu erstellende Liste erstrebt wird, ist zur Entfaltung der gcmcinschaftswciten Legalisic-rungswirkung des Art. 28 Abs. 6 lit. b) HCV grundsätzlich geeignet, weil zur Vermeidung unnötiger Mchrfach-prüfung die Antragstellung durch einen beliebigen Betroffenen in (auch nur) einem Mitgliedsstaat als ausreichend anzusehen ist.

Schlagworte

VERBOT WIRKUNG NAHRUNGSMITTEL RECHTSPRECHUNG URTEIL AUFNAHME INULIN PRODUKTVERPACKUNG VERSTÄNDNIS ES SPRACHE ZEIT MILCH CHARAKTER GESUNDHEIT WACHSTUM