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Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Angaben HCV Art. 13 Abs. 3, 28 Abs. 6 lit. b
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 12 · S. 255 bis 259
Dokument
139573
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein von einem Dachverband — hier Dachverband der Hersteller diätetischer Lebensmittel (IDACE) — gestellte Zulassungsantrag i.S. des Art. 28 Abs. 6 lit. b) HCV, mit dem die Aufnahme eines Health Claims in die nach Art. 13 Abs. 3 HCV zu erstellende Liste erstrebt wird, ist zur Entfaltung der gcmcinschaftswciten Legalisic-rungswirkung des Art. 28 Abs. 6 lit. b) HCV grundsätzlich geeignet, weil zur Vermeidung unnötiger Mchrfach-prüfung die Antragstellung durch einen beliebigen Betroffenen in (auch nur) einem Mitgliedsstaat als ausreichend anzusehen ist.
Schlagworte
VERBOT
WIRKUNG
NAHRUNGSMITTEL
RECHTSPRECHUNG
URTEIL
AUFNAHME
INULIN
PRODUKTVERPACKUNG
VERSTÄNDNIS
ES
SPRACHE
ZEIT
MILCH
CHARAKTER
GESUNDHEIT
WACHSTUM