Zum Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe EGV 1924/2006 Art 2 Abs. 2 Nr. 5
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 12 · S. 270 bis 272
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Beide Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bietet Produkte an, die als präbiotische Komponente Galactooligosacchande und als probiotische Komponente das Baktcnum Lactobacillus fermentutn hereditum cn-halten. Sie verwendet für diese Erzeugnisse die Bezeichnung Praebiotik® f Probiotik® sowie auf der Verpackung die weiteren Aussagen mit natürlichen Milchsäurckulruren und Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora. Die Klägerin sieht in der Bezeichnung Praebiotik® + Probiotik® eine mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claim-Verordnung; im folgenden: HCV)