Die Kirchen dürfen Mitarbeiterstreiks weiterhin verbieten
Altenheim, Hannover · 2013 · Heft 1 · S. 10
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Recht der evangelischen Kirche von Westfalen und ihrer diakonischen Einrichtungen, die eigenen Angelegenheiten zu ordnen und zu verwalten, sei funktional auf die Verwirklichung der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bezogen, so das BAC. Sein Schutzbereich umfasse auch die Entscheidung, die Arbeitsbedingungen der in der Diakonie beschäftigten Arbeitnehmer nicht mit Gewerkschaften durch Tarifvertrage zu regeln, sondern entsprechend ihrem religiösen Bekenntnis einem eigenständigen, am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichteten Arbeitsrechtsregeiungs-verfahren zu überantworten. Das schließe die Bef…