Gemeinnützige Einrichtungen dürfen auch Gewinne anstreben
Altenheim, Hannover · 2013 · Heft 1 · S. 30 bis 31
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Interesse an einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals ist in der Rechtsprechung des BSG als schützenswerl anerkannt. Ein Verbot einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung verstößt gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Die Berücksichtigung der Eigenkapitalverzinsung hängt nach der Ansicht der BSG-Richter jedoch davon ab, dass der Einrichtungsträger seinem Status nach mit Gewinnerzie-lungsabsicht tätig werden könne. So stellen die Richter die Frage, inwieweit die Gemeinnützigkeit eines Trägers seiner Absicht, Gewinne zu erzielen, Grenzen setzt und eine Eigenkapitalverzinsung bei gemeinnü…