CareLit Fachartikel
Rechtswidrig an Kinder erbrachte Sozialhilfe; Kostenersatzansprüche gegen Eltern; kostenersatzrechtlich relevantes Unterlassen; keine Ersatzpflicht des nicht sorgeberechtigten Elt…
ZFSH/SGB, Starnberg · 2013 · Heft 1 · S. 51 bis 55
Dokument
139790
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Kostenersatzpflicht nach §104 Satz 1 SGB XII bei rechtswidrig erbrachter Sozialhilfe kann nicht nur durch aktives Verhalten, sondern auch durch Unterlassen aus gelöst werden. Bei einer Person, der keine Mitwirkung gemäß §§60 ff. SGB I oblag, weil sie Sozialleistungen weder beantragt hat noch bezog (§60 Abs.1 Satzi SGBI), setzt ein nach §104 Satz 1 SGB XII kostenersatzrechtlich relevantes Unterlassen voraus, dass eine Rechtspflicht zum Handeln (Garantenpflicht) bestand.
Schlagworte
SOZIALHILFE
HILFE
KOSTEN
RECHTSPRECHUNG
SOZIALGESETZBUCH
URTEIL
ELTERN
VERHALTEN
WOHNUNG
SCHREIBEN
ZEIT
ES
HÖHE
SPRACHE
LITERATUR
LEISTUNG