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Rechtswidrig an Kinder erbrachte Sozialhilfe; Kostenersatzansprüche gegen Eltern; kostenersatzrechtlich relevantes Unterlassen; keine Ersatzpflicht des nicht sorgeberechtigten Elt…

ZFSH/SGB, Starnberg · 2013 · Heft 1 · S. 51 bis 55

Dokument
139790
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2013
Jahrgang 52
Seiten
51 bis 55
Erschienen: 2013-01-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Die Kostenersatzpflicht nach §104 Satz 1 SGB XII bei rechtswidrig erbrachter Sozialhilfe kann nicht nur durch aktives Verhalten, sondern auch durch Unterlassen aus gelöst werden. Bei einer Person, der keine Mitwirkung gemäß §§60 ff. SGB I oblag, weil sie Sozialleistungen weder beantragt hat noch bezog (§60 Abs.1 Satzi SGBI), setzt ein nach §104 Satz 1 SGB XII kostenersatzrechtlich relevantes Unterlassen voraus, dass eine Rechtspflicht zum Handeln (Garantenpflicht) bestand.

Schlagworte

SOZIALHILFE HILFE KOSTEN RECHTSPRECHUNG SOZIALGESETZBUCH URTEIL ELTERN VERHALTEN WOHNUNG SCHREIBEN ZEIT ES HÖHE SPRACHE LITERATUR LEISTUNG