CareLit Fachartikel
Kostenerstattung für das Anziehen von Kompressionsstrümpfen SG Aachen vom 4. 9. 2012 (S 13 KN 277/11 KR)
Rechtsdepesche, Köln · 2013 · Heft 1 · S. 24 bis 27
Dokument
139796
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kläger ist seit Juli 1996 querschnittsgelähmt. Es bestehen unter anderem eine spastische Tet-raparese mit Blasenund Mastdarmlähmung. Er ist schwerstpflegebedürftig und erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe 111. Die Beklagte (Pflegekasse und Krankenkasse) übernimmt Leistungen der HKP in Form von Katheterwechsel bzw. Katheterisierung der Harnblase und in Form von Ausräumen des Enddarmes, die täglich von einem Pflegedienst erbracht werden.
Schlagworte
SPEZIELLE PFLEGE
KRANKENKASSE
LEISTUNG
HAUSARZT
HAUSHALT
KOSTEN
PATIENTEN
KRANKENPFLEGE
HÖHE
ES
KATHETERISIERUNG
HARNBLASE
ZEIT
BERLIN
THROMBOEMBOLIE
VENENINSUFFIZIENZ