Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz und bei Hebung der Arbeitsleistung; Finalitätserfordernis
Die Personalvertretung, Berlin · 2013 · Heft 1 · S. 20 bis 22
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Entscheidungserheblich ist die Frage nur für die Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz nach §75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG. Allein daraufist, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, das streitige Begehren gerichtet. In die Antragsformulierung hat der Antragsteller nämlich ausdrücklich das Einigungsstellenverfahren einbezogen und auf §69 Abs. 3 und 4 BPersVG Bezug genommen. Damit wird ausschließlich ein volles Mitbestimmungsrecht geltend gemacht (vgl. §70 Abs. 1 BPersVG). Die Verfolgung eines eingeschränkten Mitbestimmungsrechts nach §76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG bei Hebung der Arbeitsleistung schei…