Legen von peripheren Venenverweilkanulen durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheitsund Krankenpflege
Resetarics, P.; · Österreichische Pflegezeitschrift, Wien · 2013 · Heft 1 · S. 30
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gemäß § 15 Gesundheitsund Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBI. I Nr. 108/1997, in der geltenden Fassung, umfasst der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheitsund Krankenpflege die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach schriftlicher ärztlicher Anordnung, wobei der Arzt/die Ärztin die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung) und der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheitsund Krankenpflege die Verantwortung für die Durchführung (Durchführungsverantwortung) der angeordneten Tätigkeit trägt. § 15 Abs. 5 GuKG enthält eine demonstrat…