Zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einer DRK-KrankenschwesterBetrVG § 99; AÜG § 1 Abs. 1
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2012 · Heft 12 · S. 770 bis 781
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
So gelten zwar Personen gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, doch ist es gefestigte Rechtsprechung, dass es sich bei der Einstellung einer Gesundheitsund Krankenpflegerin, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft im Wege eines Gestellungsvertrags in einem Krankenhaus eingesetzt werden soll, um eine mitbestimmungspflich-tige Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt.