CareLit Fachartikel

Zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einer DRK-KrankenschwesterBetrVG § 99; AÜG § 1 Abs. 1

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2012 · Heft 12 · S. 770 bis 781

Dokument
139960
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 12 / 2012
Jahrgang 16
Seiten
770 bis 781
Erschienen: 2012-12-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

So gelten zwar Personen gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, doch ist es gefestigte Rechtsprechung, dass es sich bei der Einstellung einer Gesundheitsund Krankenpflegerin, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft im Wege eines Gestellungsvertrags in einem Krankenhaus eingesetzt werden soll, um eine mitbestimmungspflich-tige Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt.

Schlagworte

SCHWESTERNSCHAFT EINSTELLUNG PERSONALRAT ARBEITNEHMER RECHTSPRECHUNG ENTSCHEIDUNG ES ESSEN PERSONEN DIAGNOSTIK ARBEITSVERHÄLTNIS DEUTSCHLAND VERSICHERUNGSSCHUTZ KRANKHEIT HÖHE SCHREIBEN