Zum Schadensersatzanspruch wegen wiederholten Sturzereignissen BGB § 823 Abs. 1, § 1906 Abs. 4
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2012 · Heft 12 · S. 800 bis 804
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bei sturzgefährdeten Patienten ist anerkannt, dass dem Krankenhausträger im Rahmen seiner vertraglichen Obhutspflicht obliegt, diesen Patienten zu überwachen und ihn vor krankheitsbedingten Selbstgefährdungen und Selbstschädigungen (hier Sturz) zu schützen. Umfang und Ausmap der dem Krankenhaus obliegenden Pflege und Betreuung richten sich insoweit in erster Linie nach dem jeweiligen Gesundheitszustand des Patienten. Konkret und aus Sicht (der Klinik) ex ante kommt es darauf an, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten damit gerechnet werden muss, dass sich der (sturzgefährdete)Patient ohne eine beson…