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Feststellungsklage - „Verbandsklage nach §9 TVG TVG§9;ZPO§256Abs.1
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2013 · Heft 1 · S. 16 bis 19
Dokument
140147
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, an dem eine oder beide Parteien des Rechtsstreits nicht beteiligt sind, kann nur unter besonderen Voraussetzungen Gegenstand einer Feststellungsklage nach §256 Abs.l ZPO sein. Insbesondere muss die klagende Partei selbst von dem festzustellenden Rechtsverhältnis in ihrem eigenen Rechtskreis betroffen sein und ein eigenes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung haben.
Schlagworte
ARBEITNEHMER
ENTSCHEIDUNG
TARIFVERTRAG
WIRKUNG
EINGRUPPIERUNG
BUNDESGERICHTSHOF
GEWERKSCHAFTEN
HÖHE
PRAXIS
RECHTSPRECHUNG
ES
ELEMENTE
VERHALTEN
Zeitschrift für Tarifrecht
München