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Feststellungsklage - „Verbandsklage nach §9 TVG TVG§9;ZPO§256Abs.1

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2013 · Heft 1 · S. 16 bis 19

Dokument
140147
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2013
Jahrgang 27
Seiten
16 bis 19
Erschienen: 2013-01-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, an dem eine oder beide Parteien des Rechtsstreits nicht beteiligt sind, kann nur unter besonderen Voraussetzungen Gegenstand einer Feststellungsklage nach §256 Abs.l ZPO sein. Insbesondere muss die klagende Partei selbst von dem festzustellenden Rechtsverhältnis in ihrem eigenen Rechtskreis betroffen sein und ein eigenes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung haben.

Schlagworte

ARBEITNEHMER ENTSCHEIDUNG TARIFVERTRAG WIRKUNG EINGRUPPIERUNG BUNDESGERICHTSHOF GEWERKSCHAFTEN HÖHE PRAXIS RECHTSPRECHUNG ES ELEMENTE VERHALTEN Zeitschrift für Tarifrecht München