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Unverhofft kommt oft

Bierther, I.; · Altenheim, Hannover · 2013 · Heft 2 · S. 32 bis 33

Dokument
140327
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Bierther, I.;
Ausgabe
Heft 2 / 2013
Jahrgang 52
Seiten
32 bis 33
Erschienen: 2013-02-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, wenn er arbeitsunfähig ist, dies dem Arbeitgeber anzuzeigen und mitzuteilen, wie lange er voraussichtlich fehlen wird. Die gesetzliche Regelung geht davon aus, dass nicht jede Krankheit zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führt. Dem Arbeitnehmer soll zunächst die Möglichkeit gegeben werden, die AU und deren Dauer zunächst ohne Hinzuziehung eines Arztes selbst zu prognostizieren. Der Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, an welcher Krankheit er leidet.

Schlagworte

ARBEITNEHMER ARBEITGEBER ARBEITSUNFÄHIGKEIT MITARBEITER KRANKHEIT ALTENHEIM ESSEN ZEIT SCHREIBEN ALTENHILFE SOFTWARE MENSCHEN LÖSUNGEN EFFIZIENZ Hannover