CareLit Fachartikel

Voraussetzungen rechtserhaltender Benutzung weiterentwickelter Markenformen („Proti, „Protiplus und „Proti Power) Richtlinie 89/104/EWG Art. 10 II lit.a; AEUV Art. 267

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 2 · S. 13 bis 16

Dokument
140945
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2013
Jahrgang 17
Seiten
13 bis 16
Erschienen: 2013-02-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Art. 10 Abs. 2 Buchst, a der Ersten Richtlinie 89/104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Anglci-chung der Rechtsvorschriften der Mitglicdstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er es dem Inhaber einer eingetragenen Marke nicht verwehrt, sich zum Nachweis für deren Benutzung im Sinne dieser Vorschrift darauf zu berufen, dass sie in einer von ihrer Eintragung abweichenden Form benutzt wird, ohne dass die Unterschiede zwischen diesen beiden Formen die Unterscheidungskraft der Marke beeinflussen, und zwar ungeachtet dessen, dass die abweichende Form ihrerseits als Marke eingetragen ist.

Schlagworte

RICHTLINIE FAMILIE GERICHT ENTSCHEIDUNG URTEIL RECHT PARIS RECHTSPRECHUNG CHARAKTER VERTRAUEN ROLLE NATUR HANDEL BEURTEILUNG ZEIT Lebensmittel und Recht