Voraussetzungen rechtserhaltender Benutzung weiterentwickelter Markenformen („Proti, „Protiplus und „Proti Power) Richtlinie 89/104/EWG Art. 10 II lit.a; AEUV Art. 267
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 2 · S. 13 bis 16
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 10 Abs. 2 Buchst, a der Ersten Richtlinie 89/104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Anglci-chung der Rechtsvorschriften der Mitglicdstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er es dem Inhaber einer eingetragenen Marke nicht verwehrt, sich zum Nachweis für deren Benutzung im Sinne dieser Vorschrift darauf zu berufen, dass sie in einer von ihrer Eintragung abweichenden Form benutzt wird, ohne dass die Unterschiede zwischen diesen beiden Formen die Unterscheidungskraft der Marke beeinflussen, und zwar ungeachtet dessen, dass die abweichende Form ihrerseits als Marke eingetragen ist.