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Butterähnlicher Brotaufstrich darf nicht als „streichfähige Butter vermarktet werdenVerordnung (EG) Nr. 1234/2007 Art. 115

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 2 · S. 16 bis 20

Dokument
140946
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2013
Jahrgang 17
Seiten
16 bis 20
Erschienen: 2013-02-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Ein Milcherzeugnis, das nicht als Butter eingestuft werden kann, darf nicht unter der Bezeichnung „pomazan-kove mäslo (streichfähige Butter) vermarktet werden. Nach der Verordnung über die einheitliche GMO (Nr. 1234/2007) dürfen nur Erzeugnisse mit einem Milchfcttgchalt von mindestens 80 % und weniger als 90%, einem Höchstgehalt an Wasser von 16% sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockcnmassc von 2 % unter der Bezeichnung „Butter vermarktet werden.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG AUFNAHME RECHTSPRECHUNG BESCHREIBUNG WASSER WETTBEWERB BUTTER LANDWIRTSCHAFT FETTE MILCH SPEISEEIS SCHREIBEN ZIELE TRAGEN CHARAKTER VERHALTEN