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Butterähnlicher Brotaufstrich darf nicht als „streichfähige Butter vermarktet werdenVerordnung (EG) Nr. 1234/2007 Art. 115
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 2 · S. 16 bis 20
Dokument
140946
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Milcherzeugnis, das nicht als Butter eingestuft werden kann, darf nicht unter der Bezeichnung „pomazan-kove mäslo (streichfähige Butter) vermarktet werden. Nach der Verordnung über die einheitliche GMO (Nr. 1234/2007) dürfen nur Erzeugnisse mit einem Milchfcttgchalt von mindestens 80 % und weniger als 90%, einem Höchstgehalt an Wasser von 16% sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockcnmassc von 2 % unter der Bezeichnung „Butter vermarktet werden.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
AUFNAHME
RECHTSPRECHUNG
BESCHREIBUNG
WASSER
WETTBEWERB
BUTTER
LANDWIRTSCHAFT
FETTE
MILCH
SPEISEEIS
SCHREIBEN
ZIELE
TRAGEN
CHARAKTER
VERHALTEN