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Keine Freistellung von der Angabe der Nettofüllmenge für Lebensmittel

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 2 · S. 27 bis 31

Dokument
140949
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2013
Jahrgang 17
Seiten
27 bis 31
Erschienen: 2013-02-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Fertigpackungen mit Feinen Backwaren (hier: Aprikosen-, Apfel-, Kirschtaschen, Butter-, Plunderhörnchen, Schoko-Croissants, Mini-Berliner) in einer Füllmenge von mehr als 100 g dürfen gewerbsmäßig nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Gewicht gekennzeichnet sind. Von dieser Füllmengenkennzeichnung befreit sind nach § 10 Abs. 1 FPackV nur solche Fertigpackungen mit Lebensmitteln, bei denen nach § 8 FPackV die Stückzahl angegeben werden darf.

Schlagworte

RICHTLINIE NAHRUNGSMITTEL VORSCHRIFTEN RECHTSPRECHUNG RECHT RHEINLAND-PFALZ BROT ES HAND BUNDESREGIERUNG ERNÄHRUNG LANDWIRTSCHAFT TECHNOLOGIE SCHOKOLADE WERBUNG Lebensmittel und Recht