CareLit Fachartikel
Keine Freistellung von der Angabe der Nettofüllmenge für Lebensmittel
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 2 · S. 27 bis 31
Dokument
140949
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Fertigpackungen mit Feinen Backwaren (hier: Aprikosen-, Apfel-, Kirschtaschen, Butter-, Plunderhörnchen, Schoko-Croissants, Mini-Berliner) in einer Füllmenge von mehr als 100 g dürfen gewerbsmäßig nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Gewicht gekennzeichnet sind. Von dieser Füllmengenkennzeichnung befreit sind nach § 10 Abs. 1 FPackV nur solche Fertigpackungen mit Lebensmitteln, bei denen nach § 8 FPackV die Stückzahl angegeben werden darf.
Schlagworte
RICHTLINIE
NAHRUNGSMITTEL
VORSCHRIFTEN
RECHTSPRECHUNG
RECHT
RHEINLAND-PFALZ
BROT
ES
HAND
BUNDESREGIERUNG
ERNÄHRUNG
LANDWIRTSCHAFT
TECHNOLOGIE
SCHOKOLADE
WERBUNG
Lebensmittel und Recht