Das Hessische Gesetz über Betreuungsund Pflegeleistungen Ein kritischer Überblick (2. Teil)
Bachern, J.; · PflegeRecht, Neuwied · 2013 · Heft 1 · S. 3 bis 13
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Hervorzuheben ist allerdings der bereits oben unter B. angesprochene § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7. Danach dürfen ambulante und stationäre Einrichtungen nur betrieben werden, wenn der Betreiber »anerkannte Methoden zur Vermeidungfreiheitsentziehender Maßnahmen anwendet und die Betreuungsund Pflegekräfie dahingehend regelmäßig schult oder schulen lässt«. Wie schon bei § 8 gilt: so hehr das Ziel, so problematisch die Ausführung. Gegen eine Sensibilisierung der Betreuungsund Pflegekräfte und ihre zusätzliche Qualifikation spricht nichts Durchgreifendes, aber hier wird einmal mehr nicht abgewartet, was die zahlreichen und…