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Drum prüfe, wer sich ewig bindet: Unterlassungspflichten nach altem HWGvs. neues HWG - Handlungsoptionen
Keil, P.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 2 · S. 66 bis 70
Dokument
141108
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Hoffnung stirbt zuletzt: Am 26. 10. 2012 traten im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften1 einige maßgebliche Änderungen des HWG in Kraft. Nachdem die Eundamente der in weiten Teilen schon seit 19782 geltenden Verbote aufgrund der zunehmend liberaleren Rechtsprechung des EuGH3 und des BGH4 zu bröckeln begannen, sah sich der Gesetzgeber zum Handeln ver-anlasst.
Schlagworte
MARKETING
ARZNEIMITTEL
BUNDESGERICHTSHOF
VERBOT
URTEIL
RICHTLINIE
HOFFNUNG
RECHTSPRECHUNG
WERBUNG
PRAXIS
ES
GESUNDHEIT
GESUNDHEITSWESEN
PERSONEN
ARZNEIMITTELVERBRAUCH
FREIHEIT