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Pharmaunternehmen muss vorläufig nicht vom Herstellerrabatt befreit werden — Wirtschaftliche Situation unter Berücksichtigung der Konzernzugehörigkeit maßgeblich

Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 2 · S. 81 bis 88

Dokument
141111
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2013
Jahrgang 35
Seiten
81 bis 88
Erschienen: 2013-02-28 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Nach den Vorgaben der Richtlinie 89/105/EWG (sog. Transparentrichtlinie) und den Gesetzesmaterialien sowie im Hinblick auf die Lenkungsfunktion des Pharma-rabatts nach § 130a SGB V Hegen besondere Gründe, unter denen pharmazeutische Unternehmen Abweichungen vom Preismoratorium und dem erhöhten Herstellerrabatt verlangen können, unter anderem dann vor, wenn das pharmazeutische Unternehmen in einem Ausnahmefall {einer besonderen Marktsituation) gerade durch die Rabattpflicht unzumutbar belastet wird. Eine unzumutbare Belastung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Eintritt von Zahlungsunfähigkeit droht.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL UNTERNEHMEN KOSTEN RICHTLINIE KRANKENVERSICHERUNG RECHTSPRECHUNG GESELLSCHAFTEN THERAPIE FORSCHUNG MARKETING PERSONEN HÖHE GESUNDHEIT ZEIT STEUERN DEUTSCHLAND