Pharmaunternehmen muss vorläufig nicht vom Herstellerrabatt befreit werden — Wirtschaftliche Situation unter Berücksichtigung der Konzernzugehörigkeit maßgeblich
Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 2 · S. 81 bis 88
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach den Vorgaben der Richtlinie 89/105/EWG (sog. Transparentrichtlinie) und den Gesetzesmaterialien sowie im Hinblick auf die Lenkungsfunktion des Pharma-rabatts nach § 130a SGB V Hegen besondere Gründe, unter denen pharmazeutische Unternehmen Abweichungen vom Preismoratorium und dem erhöhten Herstellerrabatt verlangen können, unter anderem dann vor, wenn das pharmazeutische Unternehmen in einem Ausnahmefall {einer besonderen Marktsituation) gerade durch die Rabattpflicht unzumutbar belastet wird. Eine unzumutbare Belastung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Eintritt von Zahlungsunfähigkeit droht.