Wie sicher ist der Sicherstellungsauftrag?
Berliner Ärzte, Leipzig · 2013 · Heft 3 · S. 16 bis 21
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Inhalt und Umfang des Sicherstellungsauftrags legt der Paragraph 75 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) fest. Im ersten Absatz heißt es dort: „Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in §73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung u…