Nachweis einer vollständigen Aufklärung durch den Arzt im Arzthaftungsprozess
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2013 · Heft 1 · S. 12 bis 15
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin leidet an einem athetotischen Syndrom sowie an einer Kyphoskoliose. Wegen einer schweren zervi-kalen Myelopathie wurde die Klägerin im Jahre 1997 in der A. Klinik in S. von vorn an den Halswirbelkörpern 3 und 4 operiert. Die Operation (die auch vom Beklagten durchgeführt wurde) war insoweit erfolgreich, dass sich die Klägerin in ihrer Wohnung ohne Rollstuhl fortbewegen konnte. Etwa ab dem Jahr 2003 trat erneut eine Verschlechterung ein. Im Februar 2005 wurden die Beschwerden der Klägerin konservativ in einer Klinik für Orthopädie behandelt, ohne dass sich ein Erfolg einstellte.