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Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst LAG Mainz vom 20.9.2012 (11 Sa 81/12)

Rechtsdepesche, Köln · 2013 · Heft 3 · S. 74 bis 76

Dokument
141458
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Rechtsdepesche, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2013
Jahrgang 10
Seiten
74 bis 76
Erschienen: 2013-03-01 00:00:00
ISSN
1612-7137
DOI

Zusammenfassung

Wird der Aufenthaltsort durch eine arbeit-geberseitige Anweisung, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach dem Abruf der Arbeitsleistung die Arbeit aufzunehmen, bestimmt, beschränkt dies den Arbeitnehmer in der Gestaltung seiner freien Zeit. Dies entspricht nicht dem Wesen der Rufbereitschaft und ist daher nach den tarifvertraglichen Re-eln als Bereitschaftsdienst zu vergüten.

Schlagworte

BEREITSCHAFTSDIENST ARBEITNEHMER ZEIT ARBEITGEBER ARBEITSZEIT AUFNAHME ARBEITSLEISTUNG ANÄSTHESIE ARBEITSVERHÄLTNIS KIND RISIKO PATIENTEN DOKUMENTATION ARBEITSPLATZ WOHNUNG HÖHE