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Wenn Kinder sterben ...

Höfer, K.; · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 2013 · Heft 4 · S. 390 bis 393

Dokument
141651
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Schwester Der Pfleger, Melsungen
Autor:innen
Höfer, K.;
Ausgabe
Heft 4 / 2013
Jahrgang 52
Seiten
390 bis 393
Erschienen: 2013-04-01 00:00:00
ISSN
0340-5303
DOI

Zusammenfassung

Dieses bedeutet in der Konsequenz, dass der Wille des Patienten Vorrang vor seinem Wohl hat. In der Lebensendphase können entscheidungsfähige Patienten den Behandlungsabbruch oder das Unterlassen von lebensverlängernden Maßnahmen verlangen, eine gezielte Lebensverkürzung oder Beschleunigung des Sterbeprozesses ist hingegen strafbar.

Schlagworte

ELTERN ENTSCHEIDUNG KIND LEBEN RECHT EINWILLIGUNG PATIENTENRECHTE BESCHLEUNIGUNG VERHALTEN RECHTSPRECHUNG ORIENTIERUNG FAMILIE PÄDIATRIE TOD DEUTSCHLAND MINDERJÄHRIGE