CareLit Fachartikel

Zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Anbringung von Bettgittern BGB § 1906 Abs. 1, 2 und 4; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 104

Roßbruch, R.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 3 · S. 191 bis 196

Dokument
141770
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 3 / 2013
Jahrgang 35
Seiten
191 bis 196
Erschienen: 2013-03-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Wendet die Pflegeeinrichtung diese pflegerischen Standards nicht an, so ist im Extremfall ein Umzug in eine andere Einrichtung vor einer Freiheitsentziehung mittels Bettgittern vorzuziehen. Alternativ oder zusätzlich müssen auch eigene finanzielle Mittel des Betroffenen verwendet werden, um alternative Hilfsmittel zu beschaffen.

Schlagworte

RECHTSPRECHUNG BUNDESGERICHTSHOF ALTERNATIVE ENTSCHEIDUNG PFLEGEHILFSMITTEL KOSTEN ROLLE DEUTSCHLAND PFLEGEHEIME KRANKENHÄUSER SCHREIBEN LEBEN FREIHEIT SICHERHEIT LEBENSQUALITÄT BERLIN