CareLit Fachartikel
Zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Anbringung von Bettgittern BGB § 1906 Abs. 1, 2 und 4; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 104
Roßbruch, R.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 3 · S. 191 bis 196
Dokument
141770
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wendet die Pflegeeinrichtung diese pflegerischen Standards nicht an, so ist im Extremfall ein Umzug in eine andere Einrichtung vor einer Freiheitsentziehung mittels Bettgittern vorzuziehen. Alternativ oder zusätzlich müssen auch eigene finanzielle Mittel des Betroffenen verwendet werden, um alternative Hilfsmittel zu beschaffen.
Schlagworte
RECHTSPRECHUNG
BUNDESGERICHTSHOF
ALTERNATIVE
ENTSCHEIDUNG
PFLEGEHILFSMITTEL
KOSTEN
ROLLE
DEUTSCHLAND
PFLEGEHEIME
KRANKENHÄUSER
SCHREIBEN
LEBEN
FREIHEIT
SICHERHEIT
LEBENSQUALITÄT
BERLIN