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Einfluss des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGBIX und des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX auf das Kündigungsschutzverfahren nir Menschen mi…

Kuhlmann, E.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2013 · Heft 3 · S. 34 bis 38

Dokument
142054
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behindertenrecht, Stuttgart
Autor:innen
Kuhlmann, E.;
Ausgabe
Heft 3 / 2013
Jahrgang 52
Seiten
34 bis 38
Erschienen: 2013-03-01 00:00:00
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

Durch diese Norm wird der Arbeitgeber bei Eintreten von Schwierigkeiten im Arbeitsoder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, verpflichtet, präventiv tätig zu werden. Die Arbeitgeber sollen möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 SGB IX genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt einschalten, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeitsoder sonstige Beschäftigungsverhältn…

Schlagworte

KÜNDIGUNG ARBEITGEBER ARBEITNEHMER ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARBEITSPLATZ PRÄVENTION MENSCHEN ES BETRIEBSÄRZTE KRANKHEIT ROLLE ARBEITSVERHÄLTNIS ARBEITSLOSIGKEIT BERATUNG RECHTSPRECHUNG HAND