Abgrenzung kosmetisches Mittel/Arzneimittel — Kennzeichnungspflichten bei Hautcremes
Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 3 · S. 128 bis 136
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Rahmen ihres Aporhekenbetriebs bietet die Klägerin als besonderen Service an, Hautcremes nach individuellen Wünschen ihrer Kunden zusammenzustellen und an diese abzugeben, wobei die gewünschten Zusammenstellungen vor Ort in der Apotheke oder über das Intcrnctportal, ,. .. bestellt werden. Dabei kann der Kunde aus drei für unterschiedliche Hauttypen geeigneten Basiscremes, mehreren Wirkstoffen und — soweit gewünscht - aus drei verschiedenen Duftstoffen auswählen. Die auf diese Weise — nach der von den Kunden vorgegebenen Mischung — hergestellten Cremes werden auf den Namen des Bestellers etikettiert und an die…