Zur Zulassungsversagung eines homöopathischen Arzneimittels gemäß § 25 II 1 Nr. 5 AMG
Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 3 · S. 139 bis 145
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Zulassung eines homöopathischen Arzneimittels darf gemäß § 25 II 1 Nr. 5 AMG (ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis) mit der Begründung versagt werden, nach allgemein für die Therapierichtung geltenden Erkenntnissen bestehe bei der beantragten — über die Empfehlungen der Kommission D hinausgehenden — Dosierung die Gefahr von spezifischen Nebenwirkungen wie Erstvcrschlimmerung und Arzneimittelprüfsymptomatik. Dies gilt jedoch nur, sofern nicht auf das konkrete Arzneimittel bezogene Erkenntnisse die Unbedenklichkeit der beantragten Dosierung belegen. Anwendungsbeobachtungen können nur dann die Unbedenklichkeit…