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Keine Irreführung durch Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser für MineralwasserZPO $ 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; LFGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr.…

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 4 · S. 49 bis 57

Dokument
142188
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2013
Jahrgang 17
Seiten
49 bis 57
Erschienen: 2013-04-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser stellt keine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar, wenn sich das fragliche Mineralwasser von anderen Mineralwässern dadurch abhebt, dass der Anteil an Rückständen und Schadstoffen besonders niedrig ist. Der Verkehr erwartet von einem unter der Bezeichnung „Biomincralwasscr vertriebenen Mineralwasser auch nicht, dass es sich um eine staatlich verliehene und überprüfte Zertifizierung handelt.

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF BEURTEILUNG RECHTSPRECHUNG ZERTIFIZIERUNG MARKETING NAHRUNGSMITTEL WERBUNG HÖHE TÄUSCHUNG ZIELE VERSTÄNDNIS VERHALTEN WAHRNEHMUNG HAND WASSER ES