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Keine Irreführung durch Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser für MineralwasserZPO $ 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; LFGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr.…
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 4 · S. 49 bis 57
Dokument
142188
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser stellt keine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar, wenn sich das fragliche Mineralwasser von anderen Mineralwässern dadurch abhebt, dass der Anteil an Rückständen und Schadstoffen besonders niedrig ist. Der Verkehr erwartet von einem unter der Bezeichnung „Biomincralwasscr vertriebenen Mineralwasser auch nicht, dass es sich um eine staatlich verliehene und überprüfte Zertifizierung handelt.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
BEURTEILUNG
RECHTSPRECHUNG
ZERTIFIZIERUNG
MARKETING
NAHRUNGSMITTEL
WERBUNG
HÖHE
TÄUSCHUNG
ZIELE
VERSTÄNDNIS
VERHALTEN
WAHRNEHMUNG
HAND
WASSER
ES