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Wie können Betreuer (ehrenamtliche Betreuer und Berufsbetreuer) ihre steuerliche Haftung nach § 69 AO aus der Vermögensbetreuung vermeiden?

Pump, H.; · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2013 · Heft 4 · S. 51 bis 56

Dokument
142199
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Pump, H.;
Ausgabe
Heft 4 / 2013
Jahrgang 22
Seiten
51 bis 56
Erschienen: 2013-04-11 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

In der Praxis wird leicht übersehen, dass die Übernahme der Betreuung eine steuerrechtliche Haftung nach sich ziehen kann. Auch der Betreute ist steuerpflichtig. Die irrige Annahme, betreute Personen seien nicht steuerpflichtig, ist jedenfalls für berufsmäßige Betreuer keine nachvollziehbare Einlassung gegen eine steuerliche Inanspruchnahme als Haftungsschuldner. Die Steuerpflicht der Hinkünfte eines Betreuten, z.B. aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder die Versteuerung der Rente, wird leicht übersehen.1 Obwohl i.d.R. jede Vermögensbetreuung auch mit steuerlichen Pflichten verbunden ist, werden di…

Schlagworte

BETREUUNG RHEINLAND-PFALZ BERATUNG STEUER VEREINBARUNG VERSICHERUNGSSCHUTZ PRAXIS PERSONEN VERHALTEN KRANKHEIT LÖSUNGEN WAHRNEHMUNG STEUERN KAUSALITÄT EINKOMMEN HÖHE