Zur Genehmigung eines Bettgitters § 1906 Abs. 1,2 und 4 BGB
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2013 · Heft 4 · S. 76 bis 77
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 1, Art. 104 GG stellt ein so hohes Rechtsgut dar, dass sie nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf. Dabei kann selbstverständlich nicht danach abgestuft werden, ob es sich um eine kognitiv beeinträchtigte Person handelt oder ob die Person bei klarem Verstand ist. In jedem Einzelfall ist unter Berücksichtigung des körperlichen und geistigen Zustands sowie der Würde der einzelnen Person abzuwägen, welche seiner Sicherheit dienenden Maßnahmen als verhältnismäßig angesehen werden können. Rein präventive Maßnahmen ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr können in…