CareLit Fachartikel
Enger Zeitrahmen für Nachforderung
Mertens, A.; · G+G, Gesundheit und Gesellschaft, Remagen · 2013 · Heft 4 · S. 38 bis 39
Dokument
142235
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Hat eine Klinik ihre Schlussabrechnung mit der Krankenkasse nicht ausdrücklich unter konkreten Vorbehalt gestellt, kann sie weitere Leistungen nicht erst Jahre später nachträglich abrechnen. Ihre Nachforderung muss zeitnah erfolgen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Schlagworte
KRANKENHAUS
LEISTUNGSABRECHNUNG
KRANKENKASSE
AUSBILDUNG
BAUPLANUNG
RECHT
G+G
Gesundheit und Gesellschaft
Remagen