CareLit Fachartikel
Produkthaftung des Vertreibers und (keine) Beweisvereitelung § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdhaftG; §§ 3, 5, 9,14 MPG; § 12 Abs. 2 Satz 3 MPSV
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 2 · S. 25 bis 28
Dokument
142256
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In einer im X-Krankenhaus durchgeführten Operation wurde dem Kläger am 14.10.2005 im Austausch gegen einen Herzschrittmacher ein Defibrillator eingesetzt. Das Gerät war mit einer Sonde des Typs M. 6931-65 ausgestattet, an deren Ende zwei Herzkammerelektroden, nämlich distal eine Kathodenspitze und anschließend ein Anodenring, angebracht waren; von dort aus erfolgte die Signalgebung an eine nachgelagerte Wendelelektrode, die der Schockabgabe diente.
Schlagworte
SONDE
BUNDESGERICHTSHOF
IMPLANTATION
RECHTSPRECHUNG
ENTSCHEIDUNG
BEHÖRDE
Krankenhaus
MedizinProdukte Recht
Frankfurt