CareLit Fachartikel

Produkthaftung des Vertreibers und (keine) Beweisvereitelung § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdhaftG; §§ 3, 5, 9,14 MPG; § 12 Abs. 2 Satz 3 MPSV

MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 2 · S. 25 bis 28

Dokument
142256
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2013
Jahrgang 13
Seiten
25 bis 28
Erschienen: 2013-02-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

In einer im X-Krankenhaus durchgeführten Operation wurde dem Kläger am 14.10.2005 im Austausch gegen einen Herzschrittmacher ein Defibrillator eingesetzt. Das Gerät war mit einer Sonde des Typs M. 6931-65 ausgestattet, an deren Ende zwei Herzkammerelektroden, nämlich distal eine Kathodenspitze und anschließend ein Anodenring, angebracht waren; von dort aus erfolgte die Signalgebung an eine nachgelagerte Wendelelektrode, die der Schockabgabe diente.

Schlagworte

SONDE BUNDESGERICHTSHOF IMPLANTATION RECHTSPRECHUNG ENTSCHEIDUNG BEHÖRDE Krankenhaus MedizinProdukte Recht Frankfurt