CareLit Fachartikel

Produkthaftung des Vertreibers und (keine) Beweisvereitelung § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdhaftG; §§ 3, 5, 9,14 MPG; § 12 Abs. 2 Satz 3 MPSV

MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 2 · S. 25 bis 28

Dokument
142256
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2013
Jahrgang 13
Seiten
25 bis 28
Erschienen: 2013-02-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

In einer im X-Krankenhaus durchgeführten Operation wurde dem Kläger am 14.10.2005 im Austausch gegen einen Herzschrittmacher ein Defibrillator eingesetzt. Das Gerät war mit einer Sonde des Typs M. 6931-65 ausgestattet, an deren Ende zwei Herzkammerelektroden, nämlich distal eine Kathodenspitze und anschließend ein Anodenring, angebracht waren; von dort aus erfolgte die Signalgebung an eine nachgelagerte Wendelelektrode, die der Schockabgabe diente.

Schlagworte

SONDE BUNDESGERICHTSHOF IMPLANTATION RECHTSPRECHUNG ENTSCHEIDUNG BEHÖRDE DEUTSCHLAND ANGSTSTÖRUNGEN ZEIT ES PRODUKTKENNZEICHNUNG PRAXIS HAND VERSTÄNDNIS DEFIBRILLATOREN BEURTEILUNG