CareLit Fachartikel
Produkthaftung des Vertreibers und (keine) Beweisvereitelung § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdhaftG; §§ 3, 5, 9,14 MPG; § 12 Abs. 2 Satz 3 MPSV
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 2 · S. 25 bis 28
Dokument
142256
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In einer im X-Krankenhaus durchgeführten Operation wurde dem Kläger am 14.10.2005 im Austausch gegen einen Herzschrittmacher ein Defibrillator eingesetzt. Das Gerät war mit einer Sonde des Typs M. 6931-65 ausgestattet, an deren Ende zwei Herzkammerelektroden, nämlich distal eine Kathodenspitze und anschließend ein Anodenring, angebracht waren; von dort aus erfolgte die Signalgebung an eine nachgelagerte Wendelelektrode, die der Schockabgabe diente.
Schlagworte
SONDE
BUNDESGERICHTSHOF
IMPLANTATION
RECHTSPRECHUNG
ENTSCHEIDUNG
BEHÖRDE
DEUTSCHLAND
ANGSTSTÖRUNGEN
ZEIT
ES
PRODUKTKENNZEICHNUNG
PRAXIS
HAND
VERSTÄNDNIS
DEFIBRILLATOREN
BEURTEILUNG