CareLit Fachartikel
Privathaftpflicht greift auch bei Schäden durch Demenzkranke
Zimmermann, A.; · Altenheim, Hannover · 2013 · Heft 5 · S. 28 bis 29
Dokument
142272
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Immer wieder hört man, dass es gegenüber der Privathaftpilichtversicherung eine Informations-pflicht über die Diagnose Demenz gäbe. Und dass der Versicherer von der Leistungspflicht befreit sei, wenn dieser „gefahrerhöhende Umstand nicht mitgeteilt worden ist. Doch das ist nicht korrekt. Die Demenzerkrankung stellt keinen gefahrerhöhenden Umstand dar. Es besteht also auch keine Pflicht, den Versicherer über eine Demenzerkrankung zu informieren. Weder vor, noch nach Ver-tragsabschluss.
Schlagworte
HAFTPFLICHT
BEITRÄGE
DEMENZ
SOZIALHILFETRÄGER
ALTENHEIM
HEIMVERTRAG
DEUTSCHLAND
MENSCHEN
RISIKO
ES
VERSICHERUNG
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Hannover