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Privathaftpflicht greift auch bei Schäden durch Demenzkranke

Zimmermann, A.; · Altenheim, Hannover · 2013 · Heft 5 · S. 28 bis 29

Dokument
142272
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Zimmermann, A.;
Ausgabe
Heft 5 / 2013
Jahrgang 52
Seiten
28 bis 29
Erschienen: 2013-05-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Immer wieder hört man, dass es gegenüber der Privathaftpilichtversicherung eine Informations-pflicht über die Diagnose Demenz gäbe. Und dass der Versicherer von der Leistungspflicht befreit sei, wenn dieser „gefahrerhöhende Umstand nicht mitgeteilt worden ist. Doch das ist nicht korrekt. Die Demenzerkrankung stellt keinen gefahrerhöhenden Umstand dar. Es besteht also auch keine Pflicht, den Versicherer über eine Demenzerkrankung zu informieren. Weder vor, noch nach Ver-tragsabschluss.

Schlagworte

HAFTPFLICHT BEITRÄGE DEMENZ SOZIALHILFETRÄGER ALTENHEIM HEIMVERTRAG DEUTSCHLAND MENSCHEN RISIKO ES VERSICHERUNG LESEN Hannover