Polizeidienstunfähigkeit
Baßlsperger, M.; · Die Personalvertretung, Berlin · 2013 · Heft 5 · S. 164 bis 174
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Den Personalvertretungen kommt bei einer Dienstunfähigkeit von Beamten1 nach § 78 BPersVG und den entsprechenden personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Länder eine besondere Rolle zu. Dies gilt sowohl für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf, als auch bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Beamten auf Lebenszeit. Dabei gilt es zu beachten, dass bei Polizeivollzugsbeamten Sondervorschriften bestehen, deren Sinn es ist, vorzeitige Ruhestandsversetzungen zu vermeiden. Die ratio legis liegt dabei zunächst im fiskalischen Interesse des Dienstherrn, die damit verbundenen…