Keine Verhandlung des letztentscheidenden Organs mit dem Personalrat
Die Personalvertretung, Berlin · 2013 · Heft 5 · S. 188 bis 190
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das zum Beteiligten als Gesamtdienststelle gehörende Klinikum beabsichtigte, die sich aus §6 Abs. 5 TVöD ergebende Verpflichtung zur Leistung von Sonderformen der Arbeit für einzelne Beschäftigte durch eine Änderung des jeweiligen Arbeitsvertrags zu regeln. Da zum damaligen Zeitpunkt bei wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrags ein Mitwirkungsrecht des Personalrats bestand, leitete das Klinikum beim dortigen (Teil-) Personal rat ein Mitwirkungsverfahren ein. Im Rahmen dieses Mitwirkungsverfahrens konnte keine Verständigung über die beabsichtigten Maßnahmen erzielt werden. Daraufhin beantragte der Personalrat…