Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten, sind Funktionsarzneimittel im Sinne des § 2 I Nr. 2a AMG AMG §§ 95 I Nr. 1, III, VI; §§ 95 II, I Nr. 2a, 98
Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 4 · S. 190 bis 207
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Großteil seiner Kunden konsumierte Marihuana und Cannabis. Er stand mit seinen Kunden im Gespräch hierüber und beriet sie. Er selbst achtete aber darauf, nicht gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verstoßen — insbesondere veräußerte er weder Cannabis noch Marihuana. Der Umsatz des Geschäfts steigerte sich anfangs auf etwa 3. 000, — bis 4. 000, monatlich, woraus sich ein schwankender Gewinn von etwa 800, - bis 1. 200, — monatlich ergab. Der Angeklagte erhielt zusätzlich eine Hartz IV-Unterstützung. Im Jahre 2008 erlangte eine Kräutermischung unter dem Namen Spiee größere Bekanntheit. Wegen der can-nabisähnlich…