Sozialhilfeträger muss Kosten für Ruheraum tragen
Bartels, T.; · Häusliche Pflege, Hannover · 2013 · Heft 5 · S. 38 bis 39
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ihm sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, aG und H zuerkannt. In der Gesetzlichen Pflegeversicherung ist der Kläger der Pflegestufe III zugeordnet und er erhält entsprechendes Pflegegeld. Die Kosten der Häuslichen Pflege werden von der Krankenversicherung übernommen. Während seines Studiums lebte der Kläger im Studentenwohnheim. Dort war die Betreuung durch eine 24-Stun-den-Assistenz (individuelle Schwerstbehindertenbetreuung) im Rahmen des Arbeitgebermodells sichergestellt. Die Kosten, einschließlich der Kosten eines separaten Einzimmerappartements für die Unterbringung der Assistenzkrä…