Kosten für die Kennzeichnung persönlicher Wäsche von Heimbewohnern VG Frankfurt vom 12.2.2013 (2 K 1336/ll.F)
Rechtsdepesche, Köln · 2013 · Heft 5 · S. 126 bis 128
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin ist Trägerin von verschiedenen Pflegeheimen. Um die Zuordnung der zur Reinigung gegebenen persönlichen Wäsche und Kleidung der Heimbewohner sicherzustellen, werden Namensschilder in die betreffenden Wäschestücke eingenäht. Sofern die Namensschilder nicht von den Heimbewohnern selbst angebracht werden, erhebt die Klägerin für diese Maßnahme bei Aufnahme in das Heim einmalig einen Betrag von 50,- Euro. Die Klägerin macht dies in der Annahme, es handele sich bei der Wäschekennzeichnung um eine Zusatzleistung im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 5 des Rahmenvertrages über die vollstationäre p…