CareLit Fachartikel
Zur Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe SGB III § 59, § 60 Abs. 1; BBiG § 4 Abs. 1, § 34; GG Art. 3
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2013 · Heft 4 · S. 241 bis 247
Dokument
142831
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine staatliche Förderung, die man als Auszubildender und als Teilnehmer einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme beantragen kann. Der Zweck dieser Förderung liegt darin, einem Auszubildenden eine finanzielle Grundlage zu gewähren, falls die Ausbildungsstätte zu weit von den eigenen Eltern entfernt liegt und deshalb eine eigene Haushaltsführung nötig wird.
Schlagworte
AUSBILDUNG
AUSLAND
BERUFSAUSBILDUNG
ELTERN
RECHTSPRECHUNG
KRANKENPFLEGEGESETZ
Förderung
Liegt
Berufsausbildungsbeihilfe
Staatliche
Auszubildender
Teilnehmer
Berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme
Beantragen
Zweck