CareLit Fachartikel
Zur Zustimmung eines Bevollmächtigten in eine freiheitsentziehende Maßnahme BGB § 1906; GG Art. 2 Abs. 1; Art. 104
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2013 · Heft 4 · S. 248 bis 252
Dokument
142832
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurtsstellen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird.
Schlagworte
PATIENTENVERFUEGUNG
EINWILLIGUNG
VOLLMACHT
ENTSCHEIDUNG
BEDARFSPLANUNG
MOBILIAR
NAMEN
GESUNDHEIT
RECHTSPRECHUNG
ZULASSUNG
FREIHEIT
FORTBEWEGUNG
NATUR
PERSÖNLICHKEIT
PRAXIS
BEVOLLMÄCHTIGTER