CareLit Fachartikel

Zur Zustimmung eines Bevollmächtigten in eine freiheitsentziehende Maßnahme BGB § 1906; GG Art. 2 Abs. 1; Art. 104

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2013 · Heft 4 · S. 248 bis 252

Dokument
142832
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 4 / 2013
Jahrgang 17
Seiten
248 bis 252
Erschienen: 2013-04-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurtsstellen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird.

Schlagworte

PATIENTENVERFUEGUNG EINWILLIGUNG VOLLMACHT ENTSCHEIDUNG BEDARFSPLANUNG MOBILIAR NAMEN GESUNDHEIT RECHTSPRECHUNG ZULASSUNG FREIHEIT FORTBEWEGUNG NATUR PERSÖNLICHKEIT PRAXIS BEVOLLMÄCHTIGTER