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Die Rechtsfolgenseite des § 84a Abs. 1 AMG - Inhalt und Grenzen des arzneimittellrechtlichen Auskunftsanspruchs

Oeben, M.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 5 · S. 221 bis 226

Dokument
143079
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Oeben, M.;
Ausgabe
Heft 5 / 2013
Jahrgang 35
Seiten
221 bis 226
Erschienen: 2013-05-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Ziel des § 84a Abs. 1 AMG sollte es sein, im Interesse prozessualer Chancengleichheit die Beweisnot des Geschädigten für aus der Sphäre des pharmazeutischen Unternehmers stammenden Informationen und somit seinen Informationsvorsprung zu verringern sowie den Nachweis anspruchsbegründender Tatsachen zu erleichtern. Es soll so durch die Vorvcrlagerung der Prüfung eines möglichen Schadensersatzanspruches das Kostenrisiko des Geschädigten verringert werden.

Schlagworte

NEBENWIRKUNGEN AUSKUNFTSRECHT GERICHT RECHT KOSTEN LITERATUR ES BERLIN INTENTION RECHTSPRECHUNG ELEMENTE VERSTÄNDNIS BEURTEILUNG KORRESPONDENZ ZULASSUNG NAMEN