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Die Rechtsfolgenseite des § 84a Abs. 1 AMG - Inhalt und Grenzen des arzneimittellrechtlichen Auskunftsanspruchs
Oeben, M.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 5 · S. 221 bis 226
Dokument
143079
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ziel des § 84a Abs. 1 AMG sollte es sein, im Interesse prozessualer Chancengleichheit die Beweisnot des Geschädigten für aus der Sphäre des pharmazeutischen Unternehmers stammenden Informationen und somit seinen Informationsvorsprung zu verringern sowie den Nachweis anspruchsbegründender Tatsachen zu erleichtern. Es soll so durch die Vorvcrlagerung der Prüfung eines möglichen Schadensersatzanspruches das Kostenrisiko des Geschädigten verringert werden.
Schlagworte
NEBENWIRKUNGEN
AUSKUNFTSRECHT
GERICHT
RECHT
KOSTEN
LITERATUR
ES
BERLIN
INTENTION
RECHTSPRECHUNG
ELEMENTE
VERSTÄNDNIS
BEURTEILUNG
KORRESPONDENZ
ZULASSUNG
NAMEN