Medizinische Zwangsbehandlung untergebrachter Personen - in Grenzen - wieder möglich
Grotkopp, J.; · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2013 · Heft 6 · S. 83 bis 91
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ärztliche Heileingriffe bedürfen, auch wenn sie cfe lege artis ausgeführt und erfolgreich sind, der vorangegangenen Zustimmung des Patienten. Denn sie stellen einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit dar. Fehlt es an der Erlaubnis des Rechtsgutsträgers, macht sich der Behandler grds. einer Körperverletzung strafbar. Auch das GG schützt den Betroffenen sehr weitgehend davor, gegen seinen Willen behandelt zu werden. Die „Freiheit zur Krankheit gilt unabhängig davon, ob eine Heilung wahrscheinlich ist und die geplante Maßnahme darüber hinaus sogar nach dem aktuellen…