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Urlaubsrecht - Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach §26 Abs. 2 Buchst, a TVöDBGB §286 Abs.1 und Abs. 2 Nr.1, §288; BUrIG §§5, 7 Abs. 3 und Abs. 4, §13 Abs. 1; TVöD §26

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2013 · Heft 6 · S. 316

Dokument
143464
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2013
Jahrgang 27
Seiten
316
Erschienen: 2013-06-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Der Kl. war bei der Bekl. bei der Wasser-und Schifffahrtsdirektion West bis 30.9.2008 auf Grundlage des TVöD beschäftigt. Dort war den Beschäftigten gestattet, Urlaubsansprüche bis 30. September des Folgejahres zu übertragen. Der Kl. übertrug drei Arbeitstage tariflichen Mehrurlaubs aus 2007 in das Jahr 2008. Er war, ohne im Jahr 2008 Urlaub erhalten zu haben, vom 30.5.2008 bis zu seinem Ausscheiden mit dem 30.9.2008 arbeitsunfähig krank. Mit der in den Vorinstanzen auch insoweit erfolgreichen Klage begehrt er u. a. Abgeltung von drei Tagen tariflichen Mehrurlaubs aus 2007 und weiteren drei Tagen tariflichen Meh…

Schlagworte

TVÖD URLAUB ARBEITNEHMER ARBEITGEBER ARBEITSUNFÄHIGKEIT BETRIEB SCHREIBEN ARBEITSVERHÄLTNIS RICHTLINIE Zeitschrift für Tarifrecht München