CareLit Fachartikel
Zum Anspruch auf Rentenerhöhung - Verletztenrente -Arbeitsunfall SGB VII § 57, § 58; RVO § 582; SCB VI §..43 Abs. 2 Satz, § 96a; SGB II § 8; SGB III § 138 Abs. 5 Nr. 1
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2013 · Heft 5 · S. 288 bis 298
Dokument
143471
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall und somit durch die Berufsgenossenschaft zu entschädigendes Ereignis, erfolgt nach komplizierten und für den juristischen Laien kaum nachvollziehbaren Kausalitätskriterien. Neben dem Unfall ist somit eine weitere Voraussetzung für die Annahme eines versicherten Arbeitsunfalls die versicherte Tätigkeit einer Person. Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall sind häufig Fragen der Beweislast entscheidend, welche in vielen Fällen erst im Klageverfahren geklärt werden können.
Schlagworte
RENTE
RENTENVERSICHERUNG
GUTACHTEN
FACHGEBIET
URTEIL
REHABILITATION
DAUMEN
ANGST
ES
ARBEIT
ARBEITSPLATZ
PATIENTEN
KOPF
TREPPENSTEIGEN
WAHRNEHMUNG
SEHEN