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„Quasi-Hersteller und Beweisvereitelung im ProdukthaftungsprozessEine Besprechung von OLG Koblenz vom 24.07.2012 (Az.: 5 U 299/12)
Geiger, D.; · MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 6 · S. 46 bis 48
Dokument
143478
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zutreffend ging der Senat davon aus, dass für die Beklagte auf Basis des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) einzig eine Haftung aufgrund zurechenbar gesetzten Rechtsscheins als „Quasi-Herstellerin nach § 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG in Betracht kam. Herstellerin nach § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG war die Mutter-, Importeurin nach § 4 Abs. 2 ProdHaftG die Schwestergesellschaft der Beklagten. Da beide namentlich bekannt waren, schied eine Haftung nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG schon tatbestandlich aus.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
ENTSCHEIDUNG
SONDE
URTEIL
UNTERNEHMEN
BERLIN
DEUTSCHLAND
DEFIBRILLATOREN
ES
PRAXIS
VERSTÄNDNIS
PRODUKTKENNZEICHNUNG
RECHTSANWÄLTE
RICHTLINIE
NAMEN
HAND