Geteilter Dienst ist keine Schichtarbeit
Aghamiri, B.; · Altenheim, Hannover · 2013 · Heft 7 · S. 34 bis 35
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Dienst des Mitarbeiters beginnt regelmäßig morgens um 7 Uhr und dauert bis 13 oder 14 Uhr an. Mindestens zweimal pro Woche wird der Mitarbeiter am selben Tag von 16, 17 oder 17:30 Uhr bis 19:30, 20:30 oder 21 Uhr erneut zur Arbeit herangezogen. Ihm wird für diese Arbeit die Schichtzulage gemäß 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD gewährt, jedoch nicht der Zusatzurlaub gemäß § 27 Abs. 1 lit. b TVÖD. Diesen Zusatzurlaub verlangte der Mitarbeiter jedoch von der Einrichtung. Zur Begründung führte er an, dass Mitarbeiter, die ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 TVöD leisten, für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag…