CareLit Fachartikel

Geteilter Dienst ist keine Schichtarbeit

Aghamiri, B.; · Altenheim, Hannover · 2013 · Heft 7 · S. 34 bis 35

Dokument
143545
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Aghamiri, B.;
Ausgabe
Heft 7 / 2013
Jahrgang 52
Seiten
34 bis 35
Erschienen: 2013-07-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Der Dienst des Mitarbeiters beginnt regelmäßig morgens um 7 Uhr und dauert bis 13 oder 14 Uhr an. Mindestens zweimal pro Woche wird der Mitarbeiter am selben Tag von 16, 17 oder 17:30 Uhr bis 19:30, 20:30 oder 21 Uhr erneut zur Arbeit herangezogen. Ihm wird für diese Arbeit die Schichtzulage gemäß 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD gewährt, jedoch nicht der Zusatzurlaub gemäß § 27 Abs. 1 lit. b TVÖD. Diesen Zusatzurlaub verlangte der Mitarbeiter jedoch von der Einrichtung. Zur Begründung führte er an, dass Mitarbeiter, die ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 TVöD leisten, für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag…

Schlagworte

SCHICHTARBEIT TVÖD MITARBEITER ARBEITSZEIT EINRICHTUNG ENTSCHEIDUNG ARBEIT ARBEITSVERHÄLTNIS RECHTSPRECHUNG VERSTÄNDNIS RICHTLINIE Altenheim Hannover