Haftung einer gesetzlichen Krankenkasse für Leistungszusagen ihrer Mitarbeiter GG Art. 34; BGB § 839; 5GB V § 33 Ab5.1; SGB X § 20
Probst, U.; · Gesundheit und Pflege, Köln · 2013 · Heft 6 · S. 116
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin wechselte nach einem Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der beklagten Krankenkasse, dem Zeugen K, zu dieser als gesetzlichem Krankenversicherer. Sodann reichte die Klägerin ihr entstandene Kosten ihrer medizinischen Versorgung, insbesondere aus einer Krebsbehandlung auf naturheilkundlicher Basis, Kosten für Nahrungsergän-zungsmittel, Zahnreinigung, Praxisgebühren sowie Zuzahlungen für Massagen und Medikamente, über den Zeugen K bei der Beklagten ein. Dieser beglich die Rechnungen aus seinem Privatvermögen, da die geltend gemachten Kosten nicht vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversich…