Zum »geeigneten Ort« der häuslichen Krankenpflege SGB V § 37 Abs. 2; Landesheimgesetzliche Regelungen
Gesundheit und Pflege, Köln · 2013 · Heft 6 · S. 117 bis 118
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Antragsteller erlitt im September 2010 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Seitdem bestehen u.a. ein akutes Subdural-hämatom, eine armbetonte Hemiparese und ein hirnorganisches Psychosyndrom. Der Antragsteller ist in Pflegestufe III als Härtefall anerkannt und erhält ärztlich verordnet 24-stündige Intensivbehandlungspflege. Seit Februar 2012 lebt der Antragsteller in einer nicht selbst bestimmten Wohngemeinschaft. Die drei Mitglieder der Wohngemeinschaft werden alle von einem Pflegedienst betreut. Mit Urteil vom 21.5.20121 hatte das Verwaltungsgericht Oldenburg festgestellt, dass es sich bei der Wohnung des An…