Der Umgang mit den Nachlassgegenstän den nach dem Tod des Heimbewohners
Englert, M.; · PflegeRecht, Neuwied · 2013 · Heft 6 · S. 331 bis 335
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wenn ein Heimbewohner stirbt, sind im besten Falle Erben vorhanden und auch dem Heimträger bekannt. Schwieriger wird die Räumung des Heimzimmers, wenn die Erbsituation unklar ist. Im schlimmsten Falle sind überhaupt keine Erben vorhanden. Allen Varianten ist allerdings gemein, dass eine sogenannte »Kalt«-Räumung nach dem Tode des Heimbewohners nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht möglich ist. Eine solche Vorgehensweise kann Schadensersatzansprüche der Erben nach sich ziehen. Im Übrigen besteht auch ein Konfliktpotential zwischen der Trauerarbeit der Angehörigen einerseits und der betriebswirtscha…