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Diskriminierung bei der Bewerbung wegen fehlender ReligionszugehörigkeitAGC § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 2; GG Art. 140; WRVArt. 137 Abs. 3
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2013 · Heft 6 · S. 358 bis 366
Dokument
144022
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hatte 1985 den Kirchen das Recht zugebilligt, Arbeitsverhältnisse nach ihrem Selbstverständnis zu regeln. Wer also einen kirchlichen Arbeitgeber hat, muss sich dessen religiösen Grundsätzen beugen, sonst drohen arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Kündigung.
Schlagworte
KIRCHE
DISKRIMINIERUNG
BEWERBUNG
TÄTIGKEIT
EINRICHTUNG
ENTSCHÄDIGUNG
ZEIT
ARBEIT
PERSONEN
VERHALTEN
INTERNET
KRANKENPFLEGE
PATIENTEN
FORTBILDUNG
EINKOMMEN
HÖHE